Das BFG hatte sich (GZ RV/7101980/2023 vom 20.2.2024) mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung auseinanderzusetzen. Bezugnehmend auf das Jahr 2020 – also vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine – beantragte eine Arbeitnehmerin eines ukrainischen Arbeitgebers, welche seit Ende Februar 2020 einen (weiteren) Wohnsitz in Österreich begründet hatte und ein lokales Dienstverhältnis in Österreich eingegangen war, die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (als Werbungskosten).
Neben der Wohnung in Wien, in welcher die Steuerpflichtige mit Ehegatten und Kind ihren Wohnsitz begründete, behielt sie auch ihren Wohnsitz in der Ukraine bei und trug die daraus resultierenden Kosten. Für die steuerliche Geltendmachung der Kosten für die Wohnung in Österreich wurde ausgeführt, dass sie vom Arbeitgeber nach Österreich versetzt worden sei und der Arbeitgeber sie jederzeit wieder versetzen könnte. Demnach sei die Begründung eines beruflich bedingten Wohnsitzes in Österreich eindeutig notwendig und der Familienwohnsitz verbleibe in der Ukraine, wodurch wiederum die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich relevant sind.
Von einer (steuerlich beachtlichen) doppelten Haushaltsführung ist auszugehen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar am Familienwohnort und am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Es liegen dann Werbungskosten vor, wenn Mehraufwendungen erwachsen, weil am Beschäftigungsort gewohnt werden muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies wäre, dem BFG folgend, bei einem Wohnort in der Ukraine zweifelsfrei gegeben, da eine tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnort nicht möglich ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen gilt als Familienwohnsitz jener Ort, an dem eine verheiratete Steuerpflichtige mit ihrem Ehegatten (mit oder ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Das BFG erläuterte in seiner Entscheidungsfindung, dass der Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz zu bezeichnen ist, da die Steuerpflichtige seit März 2020 mit ihrem Ehegatten und Sohn in Wien wohnt und an diesem Ort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Allerdings können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Da die Familie der Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort (Wien) mitübersiedelt ist und auch die (Miet)Wohnung in Wien für einen Dreipersonenhaushalt unbestritten geeignet ist, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes keinesfalls unzumutbar und ist de facto bereits durchgeführt worden.
Im Endeffekt verneinte das BFG daher die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Wohnung in Wien (bei gleichzeitiger Beibehaltung der Wohnung im Ausland) als Kosten der doppelten Haushaltsführung. Die Kosten können also dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt hat. VwGH-Judikatur folgend wäre im vorliegenden Fall von keiner Verlegung des Familienwohnsitzes, welche eine steuerliche Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten nach sich ziehen könnte, nur dann auszugehen, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist. Angesichts des unbefristeten Dienstvertrages mit der österreichischen Firma kann nicht von einer von vornherein befristeten Beschäftigung ausgegangen werden. Mit der vagen Möglichkeit einer Versetzung in ein anderes Land bzw. einer Übersiedlung zurück in die Ukraine oder in ein anderes Land kann dem BFG folgend nicht argumentiert werden, dass der Familienwohnsitz in der Ukraine geblieben ist.
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